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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennet insgesamt sieben Einkunftsarten, von denen die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Art sind. Gemäß dem
Einkommensteuergesetz sind die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen
steuerpflichtig. Diese Einnahme setzten sich zusammen aus Einnahmen aus Vermietungen
und Verpachtungen aus unbeweglichem Vermögen wie Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen, Schiffen in einem Schiffsregister und aus bürgerlichen Rechten über
Grundstücke wie Erbbaurecht und Mineralgewinnungsrecht. Des weiteren fallen hierunter
Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen von sog. Sachinbegriffen, wie
betrieblichem Betriebsvermögen. Zudem gibt es Einnahmen aus der zeitlich begrenzten
Überlassung von Rechten bei schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen
Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen. Zu
guter letzt gibt es noch Einnahmen aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen,
die unter die Einnahen aus Vermietung und Verpachtung fallen. Diese Einnahmen zählen
auch dann unter diese Einkommensart, wenn die Einnahmen im Veräußerungspreis von
Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf den Zeitraum erstrecken,
in dem der Verkäufer noch der Besitzer war. Voraussetzung für die Zurechnung dieser
Einkommensarten zu den Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen ist allerdings
grundsätzlich, dass diese Einnahmen nicht schon einer anderen Einkunftsart zugerechnet
wurden. Den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden bei der Steuererklärung
die Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung gegengerechnet. Hierzu gehören
Abschreibungen auf das Gebäude, Abschreibungen auf mitvermietete
Einrichtungsgegenstände, Finanzierungskoten, wenn sie mit der vermieteten Wohnung in
direktem Zusammenhang stehen, Hausgelder bei Eigentumswohnungen, Kosten für Recht-
und Steuerberatung sowie Versicherung, die die Wohnung direkt betreffen. Bei der
Gegenrechnung gibt es eine Besonderheit, und zwar dürfen die Werbungskosten nur mit
einem niedrigeren Anteil angesetzt werden, wenn die Kaltmiete für die Überlassung einer
Wohnung zu Wohlzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt.